Die Fraktionsvorsitzende Birgit Homburger machte deutlich, dass man bei der Frage der Finanzierung noch „Klippen aus dem Weg räumen“ müsse. So müssten Kosten für die Kommunen erstattet werden. Dabei gebe es zwei mögliche Wege: Der eine beinhalte eine höhere Erstattungssumme, bei dem anderen würde der Ausgleich über die Regelung der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Paragraph 91 des Grundgesetzes erfolgen. Die bestehende Formulierung würde das möglich machen, so der FDP-Verhandlungsführer Kolb.
Insgesamt müsste die Opposition bei allen Konsenspunkte, die auf dem Tisch lägen, „gute Gründe liefern“, um den Kompromiss scheitern zu lassen, so die Fraktionsvorsitzende.
Wenig Verhandlungsspielraum bei Hartz IV-Regelsätzen
Weniger Verhandlungsspielraum sieht Kolb bei den Hartz IV-Regelsätzen. Hier müsste die SPD von ihren maximalen Forderungen abrücken. Der FDP-Verhandlungsführer erinnerte daran, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil explizit betonte hatte, dass die Regelsätze „nicht existent unzureichend“ gewesen seien, sondern vielmehr Transparenz bei der Berechnung eingefordert hatte.
Heinrich Kolb Kolb berichtete, dass Einigung darüber bestehe, dass eine Lohnuntergrenze im Bereich der Zeitarbeit eingeführt werde. Die Liberalen seien auch bereit, eine Regelung für die verleihfreie Zeit zu treffen. Diese Lohnuntergrenzen seien jedoch „qualitativ“ kein Mindestlohn. Im Vordergrund stehe für die Liberalen mit Blick auf die ab dem 1. Mai 2011 geltende EU-weite Arbeitnehmerfreizügigkeit der Grundsatz des „equal pay“. Dieser gewährleiste, dass auch Arbeiter aus ausländischen Zeitarbeitsunternehmen so bezahlt werden müssen wie vergleichbare Arbeitskräfte im entleihenden Betrieb.
Es reiche nicht aus, wenn man einen Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche in das Entsendegesetz aufnehme, da für unterschiedliche Branchen unterschiedliche Löhne gelten. Ein Mindestlohn für die Zeitarbeit würde also andere Mindestlöhne unterlaufen. Mit „equal pay“ jedoch müsste ein Lohn gezahlt werden, der in dem entleihenden Unternehmen für die betreffende Tätigkeit üblicherweise gezahlt wird.
In 98 Prozent der Zeitarbeitsunternehmen wird die Entlohnung der Arbeitnehmer tarifvertraglich geregelt
Kolb machte deutlich, dass in nahezu 98 Prozent der Zeitarbeitsunternehmen die Entlohnung der Arbeitnehmer tarifvertraglich geregelt sei. Daher wolle man die Möglichkeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, per Tarifvertrag vom Grundsatz des „equal pay“ abzuweichen, zeitlich begrenzen. Zu Beginn eines Entleihverhältnisses, also in der Einarbeitungszeit, und für eine befristete Zeit danach, sei es sinnvoll, eine gewisse Flexibilität bei der Entlohnung zuzulassen. Danach wolle man jedoch die Angleichung der Entlohnung an die Stammbelegschaft.
Unterschiedliche Ansätze gibt es jedoch zwischen FDP und Union und Opposition, wie lang diese Frist sein soll. Kolb sprach sich für eine Frist von neun Monaten aus. Dabei sei es wichtig, die Zeitarbeitsbranche so attraktiv zu gestalten, so dass für Menschen mit geringerer Qualifikation, die oft über die Zeitarbeit eine Möglichkeit im ersten Arbeitsmarkt erhalten, die Chance auf einen Arbeitsplatz erhalten bleibt.
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