Mittwoch, 29. Juni 2011

Berlin: Koalition legt Gesetzentwurf zu Wahlrecht vor

Berlin: Koalition legt Gesetzentwurf zu Wahlrecht vor

Berlin 20. Juni 2011: (hib/STO) Nach den drei Oppositionsfraktionen hat auch die Koalition einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlrechts in Deutschland vorgelegt, der am Donnerstag (30. Juni 2011) erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Mit der Vorlage reagieren die Abgeordneten auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008, in dem der Gesetzgeber verpflichtet wurde, das Wahlrecht ”spätestens bis zum 30. Juni 2011“ zu reformieren. 


Wie die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung (Az: 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07) urteilten, verstößt das Bundeswahlgesetz punktuell gegen die Verfassung, weil ”ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann“. Dieser paradoxe Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts tritt im Zusammenhang mit Überhangmandaten auf, die Parteien erhalten, wenn sie in einem Land mehr Direktmandate erringen, als ihnen laut Zweitstimmenergebnis zusteht. 

In ihrem Gesetzentwurf (17/6290) schlagen die CDU/CSU- und die FDP-Fraktion vor, die bisher mögliche Verbindung von Landeslisten einer Partei abzuschaffen. Damit könnten die in einem Bundesland errungenen Zweitstimmen einer Partei nicht mehr mit den in einem anderen Land erzielten Zweitstimmen verrechnet werden. Wie die Abgeordneten schreiben, wird durch den Verzicht auf Listenverbindungen die Häufigkeit des Auftretens des negativen Stimmgewichts ”erheblich reduziert“. Ergänzt werden soll die Neuregelung der Vorlage zufolge ”um eine Sitzverteilung auf der Grundlage von Sitzkontingenten der Länder, die sich nach der Anzahl der Wähler in den Ländern bestimmen“
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Das Verfahren für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Abgeordnetensitze bleibe damit zweistufig ausgestaltet, heißt es in dem Entwurf: ”In einem ersten Schritt wird die Zahl der Sitze ermittelt, die von der Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag auf jedes Land entfällt; in einem zweiten Schritt werden die auf ein Land entfallenden Sitze auf die dort zu berücksichtigenden Landeslisten verteilt.“ Ist die Zahl der Zweitstimmen einer Partei, die in den 16 Bundesländern nicht zu einem Sitz geführt haben, größer als die im Bundesdurchschnitt für einen Mandat erforderliche Stimmenzahl, sollen laut Gesetzentwurf zum Ausgleich weitere Mandate vergeben werden.

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