Mittwoch, 10. Februar 2010

Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgerich: Mündliche Verhandlung in Sachen "Luftsicherheitsgesetz" am 10. Februar 2010

Verhandlung in Sachen „Luftsicherheitsgesetz“ 
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt heute am

10. Februar 2010, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe


Gegenstand des von der Bayerischen und der Hessischen Staatsregierung
anhängig gemachten Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle waren
ursprünglich die am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen §§ 13 bis 15
sowie § 16 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes
(LuftSiG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von
Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) sowie Art. 2
Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben.

Mit Urteil vom 15. Februar 2006 (- 1 BvR 357/05 -, BVerfGE 115, 118)
erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 3
LuftSiG - die Bestimmung zum Einsatz von Waffengewalt gegen
Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt
werden sollen - für verfassungswidrig.

Die Antragstellerinnen haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich § 14
Abs. 3 LuftSiG für erledigt erklärt. Im Übrigen halten sie an ihrem
Antrag fest.

Die Antragstellerinnen rügen, die zur Prüfung gestellten Regelungen
seien ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.
Mit der Frage, ob das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben
der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, hatte sich der Erste Senat in
seinem Urteil aus dem Jahr 2006 aus formellen Gründen nicht befasst.

Weiter machen die Antragstellerinnen insbesondere geltend: Die zur
Prüfung gestellten Vorschriften verstießen gegen Art. 87a Abs. 2 sowie
Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Die §§ 13 ff. LuftSiG sähen einen Einsatz der
Streitkräfte außerhalb des Verteidigungsauftrags vor, der nicht durch
Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zugelassen sei. Im Rahmen des Art. 35 GG könnten
die Streitkräfte nur von den Befugnissen Gebrauch machen, die das
Landesrecht für die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr bereithalte.
Das Luftsicherheitsgesetz weise hingegen dem Bund eigene Befugnisse für
einen Einsatz der Streitkräfte zu. In § 14 Abs. 1 LuftSiG sei der
Einsatz spezifisch militärischer Waffen vorgesehen. Die Eilzuständigkeit
des Bundesverteidigungsministers für die Entscheidung über einen Einsatz
(§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 LuftSiG) sei unvereinbar mit Art. 35 Abs. 3
Satz 1 GG, der eine Entscheidung der Bundesregierung verlange. Zudem
verletze die in § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG vorgesehene
Möglichkeit, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung ohne vorausgegangenen
Antrag eines Landes auf den Bund zurückzuübertragen, den Grundsatz
bundesfreundlichen Verhaltens.


Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zur Neuregelung
von Luftsicherheitsaufgaben wegen
- Regelungen zur Behördeneinrichtung
- Regelungen des Verwaltungsverfahrens
- Übertragung neuer Aufgaben auf die Länder
- Regelung der Rückübertragung von Aufgaben auf den Bund
b) Gesetzgebungskompetenz für die §§ 13 ff. LuftSiG
aa) Kompetenzgrundlage
- Art. 73 Nr. 1 GG
- Art. 73 Nr. 6 GG
- Art. 35 Abs. 2, 3 GG
bb) Reichweite der Regelungskompetenz in Abhängigkeit
von der Kompetenzgrundlage
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) §§ 13 ff. LuftSiG
Vereinbarkeit mit Art. 35 Abs. 2, 3, Art. 87a Abs. 2 GG
- Vorsätzlich herbeigeführte Unglücksfälle
- Präventive Einsätze
- Eilkompetenz des Bundesverteidigungsministers
- Zulässigkeit bundesrechtlicher Eingriffsermächtigungen
- Erlaubte Einsatzmittel
- Unterschiede zwischen Einsätzen nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG
b) § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG
aa) Bestimmtheit
bb) Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens
D. Rechtsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen

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