Mittwoch, 31. März 2010

Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts: Flugtechnische Anlagen am Flughafen Tempelhof dürfen vorerst abgebaut werden (Nr. 15/2010) - Berlin.de

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag zurückgewiesen, mit der mehrere Antragsteller einstweilen hatten erreichen wollen, den Abbau flugtechnischer und sonstiger Anlagen auf dem Gesamtkomplex des Flughafens Tempelhof zu stoppen.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, ein Abbau dürfe nicht erfolgen, bevor nicht das vom „Verein Volksgesetzgebung e.V.“ initiierte „Volksbegehren für das Weltkulturerbe Tempelhof und mehr Transparenz in der Politik“ durchgeführt und – bei erfolgreicher Durchführung – umgesetzt worden sei.

Ziel des Volksbegehrens ist die Einführung eines Gesetzes, nach dem der Zentralflughafen Berlin Tempelhof als Denkmal von nationalem und internationalem Rang in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz stehen soll; weiterhin soll sich das Land Berlin bei der UNESCO für eine Ernennung des Flughafens Tempelhof zum Weltkulturerbe einsetzen.

Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Argumentation der Antragsteller nicht gefolgt.

Es sei nicht zu erkennen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Wahrung und zur effizienten Durchsetzung der denkmalpflegerischen Belange, auf die sich die Antragsteller berufen hatten, erforderlich sei.

Das Hauptgebäude des Flughafens Tempelhof und das überdachte Vorfeld seien unstreitig bereits Denkmale im Sinne des Berliner Denkmalschutzgesetzes.

Veränderungen dieses Denkmalbereichs seien nicht beabsichtigt.

Demgegenüber seien zwar die weiteren Flächen des Flughafengeländes einschließlich der flugtechnischen und sonstigen Anlagen nicht als Denkmal anerkannt.

Die unveränderte Erhaltung dieser Anlagen und Einrichtungen sei aber nicht zwingend erforderlich, um das Anliegen der Antragsteller zu wahren.

Zwar seien im Zuge der Vorbereitungen zur Öffnung des Flughafengeländes am 8. Mai 2010 Sicherungsmaßnahmen durchgeführt und einzelne Anlagen abgebaut worden.

Die demontierten Objekte, insbesondere die Beleuchtungseinrichtungen der Flugfeldbefeuerung, würden aber sichergestellt, eingelagert und dokumentiert, bis über die Nachnutzung des Geländes endgültig entschieden werde.

Durch den Rückbau der Flugfeldbefeuerung und die weiteren Maßnahmen, zu denen der Antragsgegner nach der Entwidmung des Flughafens im Jahr 2007 grundsätzlich befugt sei, würden mithin keine vollendeten, nicht mehr rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

- Beschluss der 16. Kammer vom 31. März 2010 - VG 16 L 62.10 -.


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