Mittwoch, 7. Juli 2010

Wirksamer und unbürokratischer Pfändungsschutz durch neues P-Konto

Wirksamer und unbürokratischer Pfändungsschutz durch neues P-Konto

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

Zum Hintergrund:
Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

  • Einrichtung eines P-Kontos
    Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
  • Höhe des Pfändungsfreibetrages
    Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

  • Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
    Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

  • Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
    Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.



Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

Zum Hintergrund:
Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

  • Einrichtung eines P-Kontos
    Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
  • Höhe des Pfändungsfreibetrages
    Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

  • Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
    Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

  • Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
    Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.



Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

Zum Hintergrund:
Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

  • Einrichtung eines P-Kontos
    Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
  • Höhe des Pfändungsfreibetrages
    Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

  • Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
    Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

  • Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
    Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.



Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

Zum Hintergrund:
Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

  • Einrichtung eines P-Kontos
    Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
  • Höhe des Pfändungsfreibetrages
    Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

  • Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
    Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

  • Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
    Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.



Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

Zum Hintergrund:
Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

  • Einrichtung eines P-Kontos
    Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
  • Höhe des Pfändungsfreibetrages
    Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

  • Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
    Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

  • Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
    Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.

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