Die flugtechnischen Anlagen am stillgelegten Flughafen Tempelhof dürfen vorerst weiter abgebaut werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag zurückgewiesen, mit dem mehrere Antragsteller einstweilen den Abbau stoppen wollten. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, ein Abbau dürfe nicht erfolgen, bevor nicht das vom «Verein Volksgesetzgebung e.V.» initiierte «Volksbegehren für das Weltkulturerbe Tempelhof und mehr Transparenz in der Politik» durchgeführt und – bei erfolgreicher Durchführung – umgesetzt worden sei. Ziel des Volksbegehrens ist die Einführung eines Gesetzes, nach dem der Zentralflughafen Berlin Tempelhof als Denkmal von nationalem und internationalem Rang in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz stehen soll. Die Beschwerde wurde zugelassen (Beschluss vom 31.03.2010, Az.: VG 16 L 62.10).
VG: Anordnung zur Wahrung denkmalpflegerischer Belange nicht erforderlich
Nach Ansicht des VG ist nicht zu erkennen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Wahrung und zur effizienten Durchsetzung der denkmalpflegerischen Belange, auf die sich die Antragsteller berufen hatten, erforderlich ist. Das Hauptgebäude des Flughafens Tempelhof und das überdachte Vorfeld seien unstreitig bereits Denkmale im Sinne des Berliner Denkmalschutzgesetzes. Veränderungen dieses Denkmalbereichs seien nicht beabsichtigt. Demgegenüber seien zwar die weiteren Flächen des Flughafengeländes einschließlich der flugtechnischen und sonstigen Anlagen nicht als Denkmal anerkannt. Die unveränderte Erhaltung dieser Anlagen und Einrichtungen sei aber nicht zwingend erforderlich, um das Anliegen der Antragsteller zu wahren, so das Gericht weiter.
Abmontierte Anlagen bleiben bis zu endgültiger Klärung eingelagert
Aber auch wenn im Zuge der Vorbereitungen zur Öffnung des Flughafengeländes am 08.05.2010 Sicherungsmaßnahmen durchgeführt und einzelne Anlagen abgebaut werden, würden die demontierten Objekte, insbesondere die Beleuchtungseinrichtungen der Flugfeldbefeuerung, sichergestellt, eingelagert und dokumentiert, bis über die Nachnutzung des Geländes endgültig entschieden wird, so das VG. Durch den Rückbau der Flugfeldbefeuerung und die weiteren Maßnahmen, zu denen der Antragsgegner nach der Entwidmung des Flughafens im Jahr 2007 grundsätzlich befugt sei, würden mithin keine vollendeten, nicht mehr rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 1. April 2010.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen